1990er Jahre
– Im Kanton Graubünden stellten vereinzelte Spitex Betriebe pflegende Angehörige für KLV-Leistungen „Massnahmen der Grundpflege“ an. So konnten die Spitex und die Finanzierer Kosten sparen für die Wegzeit.
– Damals war kantonalgesetzlich ein Pflegehilfekurs vorgeschrieben, und die Anstellung im gesetzlichen Rentenalter war nicht erlaubt (diese Altersbeschränkung gibt es inzwischen nicht mehr).
2006: Erstmaliger Entscheid des Bundesgerichts
– Ein Architekt, der seine an MS erkrankte Ehefrau pflegte, wurde von der Spitex Frauenfeld für die Grundpflege angestellt, um ausschliesslich seine Ehefrau zu pflegen. Diese Spitex war bereits zuvor seit mehreren Jahren für die Ehefrau tätig. Der Ehemann gab seinen Beruf mehrheitlich auf.
– Die Krankenversicherung Helsana der Ehefrau klagte, dass der Ehemann keine Fachausbildung habe und deshalb die Leistungen nicht vergütet würden.
– Das Eidgenössische Versicherungsgericht (seit 1.1.2007 Teil des Bundesgerichts) entschied, dass die Anstellung rechtens sei. Es reiche für die Pflege in dieser Situation, bzw. für einfache Grundpflege „ein gewisses Anlernen“, setze eine hinreichende Instruktion und Überwachung durch diplomierte Pflegefachpersonen voraus (21.6.2006, K 156/04). Entsprechend sei der Spitex Betrieb für die erbrachte Pflegequalität ihrer Mitarbeitenden verantwortlich.
2019: Zweiter Entscheid des Bundesgerichts
– Diesmal bezog sich der Sachverhalt nicht auf die Anstellung für die KLV-Leistung „Massnahmen der Grundpflege“, sondern auf die KLV-Leistung „Massnahmen der Untersuchung und Behandlung“ (Injektionen, Infusionen, Beatmungen, Vitalzeichen, Verbände etc.).
– Das Bundesgericht (9C_187, 18.4.2019) bestätigte das Urteil von 2006 zur Anstellung für die Grundpflege und entschied, dass Angehörige für Untersuchung und Behandlung nicht angestellt werden können, bzw. dass diese von ihnen erbrachten Leistungen nicht durch die Obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) vergütet werden. Dafür brauche es eine Ausbildung im Rahmen der Bildungssystematik (Sekundar- oder Tertiärstufe). Deshalb erbringen die Angehörigen diese teils umfangreichen Pflegeleistungen weiterhin unbezahlt in ihrer Freizeit.
2024: Dritter Bundesgerichtsentscheid
– Die Leistungspflicht der OKP gilt auch für die von angestellten Angehörigen erbrachten Massnahmen der psychiatrischen Grundpflege gemäss (KLV Art. 7 Abs. 2 lit. c Ziff. 2) (Bundesgericht, 9C_385, 8.5.2024).
Damit
2024: Start Zertifizierung von gleichwertigen Kurse
– Pflegende Angehörige mussten bis anhin einen Pflegehilfekurs absolvieren, wenn ihr Arbeitgeber einem der drei Administrativverträge untersteht. In den Anhängen ist geregelt, wer mit welcher Qualifikation welche Leistungen erbringen kann. Das war ein Giesskannenprinzip, weil die angestellten Angehörigen einerseits nicht alle Inhalte eines PH-Kurses benötigen, denn ihre Nahestehenden sind z. B. nicht sterbend, daher sind entsprechende Lerninhalte nicht Adressatengerecht. Zudem haben viele Angehörige ihre Kompetenzen learning-by-doing erlangt und brauchen spezifische und individuelle Lerninhalte.
– Spitex Schweiz und der Verband der erwerbswirtschaftlichen Spitex Betriebe (ASPS) haben Kriterien verabschiedet für einen gleichwertigen Kurs. Er unterscheidet sich vom PH-Kurs: a) kein Praktikum (denn der Praxisort ist der eine Privathaushalt, den die Angehörigen meist gut kennen), b) Peer-Austausch mit anderen Angehörigen und c) bis zu 60% der Lernstunden sind online möglich (Gesamtumfang mindestens 100 Stunden). Die Liste der seit Frühling 2025 zertifizierten Kurse wird laufend ergänzt.
– Der PH-Kurs (mind. 120 Std., zusätzlich 10-15 Tage Praktikum) wird seit anfangs 2025 von der OdaSanté zertifiziert, denn diese Personen arbeiten nicht primär in der Spitex, sondern vor allem in Pflegezentren.
2025: Bundesratsbericht
Gestützt auf eine Analyse der Bundesverwaltung und einen kurzen Bericht, bzw. einer Umfrage bei Spitex Betrieben, nimmt der Bundesrat Stellung zum Anstellungsmodell:
– Er anerkennt die Angehörigen als wichtigen Pfeiler der Gesundheitsversorgung und empfiehlt, das Anstellungsmodell beizubehalten – verbunden mit Anforderungen an Wirtschaftlichkeit und Qualität gemäss KVG.
– Der Median des Anstellungspensums betrugt 2024 20-25%. Damals waren 3023 Angehörige angestellt mit einem Vollzeitäquivalent von 614. Der grösste Spitex Betrieb stellt 1’829 Angehörige an, alle anderen gut 300 und weniger. Empfohlen wird, die Leistungen der Angehörigen in einer separaten Rubrik in der Finanzbuchhaltung zu erfassen, um die Personen und geleisteten Stunden für die Spitex Statistik ausweisen zu können (ist seit 1.1.2026 im Finanzmanual von Spitex Schweiz integriert).
– Der durchschnittlich abgerechnete Totalbetrag pro geleistete Pflegestunde beträgt CHF 80. Davon müssen die Saläre und der Overhead (IT Hardware und Software, Büromiete, Personal- und Finanzverantwortliche, Bildungskosten, Qualitätssicherung, Gebühren etc.) finanziert werden.
– Zentral ist, dass die Finanzierer – Krankenversicherungen und Restfinanzierer (Gemeinden/Kantone) – ihre Aufsichts- und Kontrollfunktion wahrnehmen müssen. Das heisst z. B., dass Kantone ein Audit bei den von ihnen bewilligten Spitex Betrieben durchführen.
– Die bezahlten Pflegeleistungen nehmen seit ungefähr 2020 jährlich zu. Dies zeigt im Wesentlichen das Ausmass der bisher unbezahlten Arbeit der pflegenden Angehörigen.
– Im National- und Ständerat wurden vor und nach dem Bundesratsbericht zahlreiche Vorstösse eingereicht, um das Anstellungsmodell zu beschränken.
– Bisher gibt es im Kontext des KVG keine Diskussion, wie viel unbezahlte Arbeit von pflegenden Angehörigen – historisch vor allem Frauen – erwartet werden darf.