Das Anstellungsmodell gibt es bereits seit den 1990er Jahren und nicht wie oft fälschlicherweise in den Medien und in Fachkreisen seit dem Jahr 2019, als das Bundesgericht einen Entscheid im Kontext des Anstellungsmodells fällte (siehe dazu den nächsten Schritt „Meilensteine“ in dieser Lektion). Für die Herkunft des Anstellungsmodells sind die folgenden drei Zeiträume, bzw. Jahre wichtig:
1990er Jahre: Erste Anstellungen von pflegenden Angehörigen im Kanton Graubünden
Vereinzelte Spitex Betriebe im Kanton Graubünden stellten pflegende Angehörige an, z. B. im Unterengadin. Sie konnten so Kosten für die Wegzeit sparen, die üblicherweise von den Gemeinden durch die Restfinanzierung vergütet wird. Im kantonalen Pflegegesetz war damals eine Anstellung bis zum gesetzlichen Rentenalter erlaubt. Diese Altersgrenze wurde in den 2020er Jahren aufgehoben.
2012: Inkrafttreten 6. IV Revision
– Zur Vorbereitung der 6. IV Revision, unter anderem zur Erprobung des Assistenzbudgets (heute Assistenzbeitrag), wurde ein mehrjähriges Forschungsprojekt durchgeführt. Dabei durften die IV-Versicherten ihre Angehörigen als Assistenzpersonen anstellen.
– In seiner Botschaft vom 24.2.2010 argumentierte der Bundesrat, dass die Angehörigen durch den Assistenzbeitrag zeitlich entlastet würden, und auch, dass eine Entlöhnung für die IV sehr teuer wäre. Zudem könnten die IV-Versicherten ohne angestellte Angehörige besser selbstbestimmt leben.
– Der Bundesrat erwartete zudem, dass die Angehörigen 20% des Hilfebedarfs unbezahlt decken (S. 1868).
– Das Parlament folgte dieser Botschaft und erlaubt seit Inkrafttreten des revidierten IV-Gesetzes anfangs 2012 die Anstellung von pflegenden Angehörigen nicht mehr. Dies betrifft Angehörige in direkter Linie und Ehepartner/in. Sie könnten sich gemäss Bundesrat über die Hilflosenentschädigung, welche IV-Versicherte beantragen können, finanzieren lassen. Ebenfalls sei eine Anstellung durch IV-Versicherte im Rahmen der Krankheits- und Behinderungskosten der Ergänzungsleistungen (EL) möglich.
2016: Gründung erster Spitex Betrieb als Fach-Spitex für angestellte pflegende Angehörige
– Als Reaktion auf den Entscheid in der 6. IV-Revision gründete der Rechtsanwalt und Tetraplegiker Hardy Landolt im Kanton Glarus den ersten Spitex Betrieb, der sich auf die Anstellung pflegender Angehöriger spezialisiert.
– Somit werden die Angehörigen über das KVG entlöhnt. Da die Pflegefinanzierung tripartit ist, bezahlen zusätzlich die Patientinnen und Patienten einen Pauschalbeitrag pro Tag, und die Gemeinden oder Kantone übernehmen die Restkosten.
– Im Rahmen der Anstellung können Angehörige nur versicherte Pflegeleistungen erbringen (vgl. Krankenpflege-Leistungsverordnung Art. 7). Je nach Ausbildung können dies ausschliesslich Massnahmen der Grundpflege sein (C-Leistungen) oder auch Massnahmen der Untersuchung und Behandlung (B-Leistungen) wie auch Beratung und Koordination (A-Leistungen). Die A-Leistung „Abklärung“ erbringen die fallführenden Pflegefachpersonen des Spitex Betriebs.
– Im Unterschied zu Assistenzpersonen, die von IV-Versicherten als Arbeitgeber angestellt sind, ist bei pflegenden Angehörigen der Spitex Betrieb der Arbeitgeber. Dieser Spitex Betrieb muss eine kantonale Bewilligung haben.
– Der Bruttostundenlohn dieser angestellten pflegenden Angehörigen orientiert sich bis heute in vielen Spitex Betrieben, die pflegende Angehörige anstellen, am Assistenzbeitrag. Diesen Bruttostundenlohn legt der Bundesrat fest (aktuell per 1.1.2025 CHF 35.30).